Satzung

Ravensburger Kammersolisten e.V.
Satzung
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 13. 09. 2008 in Ravensburg

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.    Der Verein führt den Namen „Ravensburger Kammersolisten e.V.“
2.    Er hat seinen Sitz in Ravensburg  und soll in das  Vereinsregister eingetragen werden.
3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung und Entwicklung kultureller Aktivitäten im musikalischen Bereich und die musikalische Förderung und Unterstützung  des Nachwuchses.
2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Konzerten, Workshops, experimentellen Projekten mit anderen Kulturbereichen (v.a. Sprache, Literatur, Theater, Kunst), Angeboten zur musikalischen Förderung des Nachwuchses.

§ 3 Steuerbegünstigung

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2.    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Sie wird wirksam, wenn der erste Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
3.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds.
4.    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
5.    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung in der rechtlich üblichen Frist einzuladen und anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
2.    Die Mitglieder erhalten einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
3.    Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a.    Mitgliederversammlung
b.    Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2.    Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a.    Wahl und Abwahl des Vorstandes
b.    Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c.    Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d.    Beschlussfassung über den Jahresabschluss, nach Prüfung durch einen unabhängigen  Kassenprüfer
e.    Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f.    Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g.    Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h.    Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i.    Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3.    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen.
6.    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 8 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, sowie zwei weiteren Beisitzern. Zusätzlich ist der künstlerische Leiter kraft Amtes assoziiertes Mitglied des Vorstandes. Diese Personen bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der gesamte Vorstand ist  vertretungsberechtigt.
2.    Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
3.    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4.    Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen.
5.    Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

1.    Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2.    Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3.    Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Ravensburg und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.